Da im vorliegenden Fall beide Beschwerdeführer ausdrücklich eine gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt haben, durfte die Vorinstanz die beiden von der Staatsanwaltschaft an sie überwiesenen Verfahren nicht infolge vermeintlicher Ungültigkeit der Einsprachen abschreiben. Unter den gegebenen Umständen konnte aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführer entgegen der Begründung der Vorinstanz gerade nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass sie noch während laufender Einsprachefrist unwiderruflich auf eine Einsprache verzichten wollten.