Somit kann aus der Tatsache allein, dass die Bussen und Verfahrenskosten einbezahlt wurden, zum Vornherein nicht zweifelsfrei auf einen Willen der Beschwerdeführer geschlossen werden, auf eine Einspracheerhebung zu verzichten. Aus dem übrigen Verhalten der Beschwerdeführer ergaben sich im konkreten Fall nicht nur keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Bezahlung der Strafbefehle aus Sicht der Beschwerdeführer einem Verzicht auf ihr Recht, eine Einsprache dagegen zu erheben, darstellen sollte, sondern es lagen im Gegenteil mit der rechtzeitigen Einreichung der Einsprachen vielmehr klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die