Die Einreichung der Einsprachen innert derselben kurzen Einsprachefrist stellt nämlich eine ausdrückliche, unmissverständliche und nicht weiter interpretationsbedürftige Erklärung dar, welche klar gegen den Schluss spricht, dass die Beschwerdeführer je die Absicht gehabt hätten, auf eine Einsprache zu verzichten. Somit kann aus der Tatsache allein, dass die Bussen und Verfahrenskosten einbezahlt wurden, zum Vornherein nicht zweifelsfrei auf einen Willen der Beschwerdeführer geschlossen werden, auf eine Einspracheerhebung zu verzichten.