Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 4. Dezember 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2S 18 9 O2S 18 11 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer 1 A___ Beschuldigter 1 verteidigt durch: RA AA___ Beschwerdeführer 2 B___ Beschuldigter 2 verteidigt durch: RA BB___ Beschwerdegegner Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, Vorinstanz Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Anklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Beigeladene vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1 A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE3 18 7 und SE3 18 8 vom 25. April 2018 Rechtsbegehren a) von A___ (Beschwerdeführer 1): 1. Die Verfügung von Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter) vom 25.04.2018 sei aufzuheben (Verfahren SE3 18 7 und SE3 18 8); 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gültig erfolgt ist; 3. Das Strafverfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl einzutreten, das Hauptverfahren durchzuführen und in der Sache materiell zu entscheiden; 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen; 5. Es seien die Vorakten beizuziehen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. b) von B___ (Beschwerdeführer 2) 1. Die Verfügung vom 25. April 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. c) der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin: (Verzicht auf Stellungnahme mit Verweis auf vorinstanzliche Entscheidbegründung). d) der beigeladenen Staatsanwaltschaft: (Verzicht auf Stellungnahme). Sachverhalt A. A___ (Beschwerdeführer und Beschuldigter 1, Verfahren O2S 18 9) und B___ (Beschwerdeführer und Beschuldigter 2; Verfahren O2S 18 11) gehörten zu einem Bauarbeiter-Team - B___ als baustellenverantwortlicher Polier, A___ als Verkaufsverantwortlicher und als einziger Deutschsprachiger auf der Baustelle auch in der Funktion als Dolmetscher -, das Ende 2016 eine Gewässerverschmutzung verursachte, als bei Bauarbeiten im Rahmen des Anschlusses der ARA Speicher an den Abwasserverband Altenrhein Bohrschlamm von der Bohrstelle Oberach/Zweibrücken in die Goldach gelangte. Seite 2 B. Beide Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Strafbestimmungen im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz [GSchG], SR 814.20) je mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2017 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. C. Am 20. bzw. 25. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft je eine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft ergänzende Abklärungen durch und überwies nach deren Abschluss die Akten in beiden Verfahren an das Kantonsgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. D. Der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts behandelte die beiden Verfahren aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam und erliess am 25. April 2018 eine Verfügung betreffend beide Verfahren. Er stellte darin fest, dass A___ am 12. Oktober 2017 und B___ am 25. Oktober 2017 je die ihnen auferlegte Busse und Verfahrenskosten bezahlt hätten. Die Rechnungen seien somit bezahlt worden, bevor sie jeweils Einsprache erhoben hätten. Die Bezahlung der Rechnungen stelle einen konkludenten Einspracheverzicht dar. Durch die Zahlung hätten beide Beschuldigten die Strafbefehle vom 10. Oktober 2017 akzeptiert. Auf diesen Verzicht könne nicht mehr nachträglich zurückgekommen werden. Weil die erst später erhobenen Einsprachen gegen die Strafbefehle somit ungültig seien, schrieb der Einzelrichter die Verfahren als erledigt ab und stellte fest, die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2017 (U 17 372 und U 17 570) seien damit rechtskräftig. E. Gegen diesen Einzelrichterentscheid richtet sich sowohl die von A___ am 18. Mai 2018 als auch die von B___ am 24. Mai 2018 je beim Obergericht eingereichte Beschwerde. Beide Beschwerdeführer sind mit dem vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss nicht einverstanden und verlangen stattdessen einen materiellen Entscheid in der Sache. Weder die Vorinstanz noch die ebenfalls dazu eingeladene Staatsanwaltschaft machten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Stellungnahme einzureichen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden die Beschwerden an der Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 4. Dezember 2018 vereinigt, gemeinsam beraten und in einem Urteil erledigt, nachdem auch bereits die Vorinstanz die die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren in einem Urteil behandelt hatte. Das Obergericht hiess die Beschwerden gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. Die Sache wurde zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Seite 3 Der begründete Beschluss wird hiermit eröffnet. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Mit der vorliegenden Beschwerde ist ein erstinstanzlicher Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts angefochten. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist, ausgenommen im Zusammenhang mit der hier nicht einschlägigen Bestimmung über verfahrensleitende Entscheide, die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2 Gemäss Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen. Eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Einzelrichterentscheid fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichts. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2018/19, S. 83), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerden zuständig ist. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien vorgängig mitgeteilt und dagegen keine Einwendungen erhoben. 1.3 Nach 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Beide Beschwerdeführer sind als Beschuldigte in ihren rechtlich geschützten Interessen vom vorinstanzlichen Entscheid betroffen und damit offensichtlich zur Beschwerde legitimiert. Seite 4 1.4 Sowohl die Beschwerde von A___, welche am 18. Mai 2018, als auch die Beschwerde von B___, welche am 24. Mai 2018 eingereicht wurde, erfolgte innert der in Art. 396 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist von 10 Tagen rechtzeitig. 1.5 Zusammengefasst ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen, dass diese sowohl mit Bezug auf beide Beschwerdeführer als auch mit Bezug auf die jeweiligen Beschwerdeschriften erfüllt sind. Auf die Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann allerdings im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Eventualantrag von A___ unter Ziffer 4 seiner Rechtsbegehren sowie auf den Antrag gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren von B___: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die materiell-rechtliche Beurteilung der Sache, sondern es ist im konkreten Fall lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben hat oder nicht. 2. Materielles 2.1 a. Ein Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das verurteilende Erkenntnis der Staatsanwaltschaft steht somit immer unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte sich dem Urteilsspruch unterzieht. Will er dies nicht, kann er mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.1, m.w.H.). b. Die Frist für die Einreichung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO); bei einer Einsprache der beschuldigten Person bedarf es keiner Begründung (Art. 354 Abs. 2 StPO). Aus den Akten ist ersichtlich, dass beide Beschwerdeführer ihre Einsprachen frist- und formgerecht bei der Staatsanwaltschaft einreichten, was auch von keiner Seite bestritten wird. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid jedoch fest, beide Beschuldigten hätten die ihnen auferlegten Strafen und Seite 5 Verfahrenskosten vor Einreichung ihrer Einsprachen bezahlt. Durch diese Handlung liege ein endgültiger Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Strafbefehle vor, da beide Beschuldigten unbeeinflusst gehandelt hätten und sich über die Tragweite ihres Handelns bewusst gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als beide Beschwerdeführer anwaltlich vertreten seien. Aus diesem Grund seien die in beiden Fällen erst nach der Bezahlung der Strafen und Verfahrenskosten erhobenen Einsprachen ungültig. 2.2 Im Strafprozessrecht ist - unter Vorbehalt des im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 355 Abs. 2 StPO, welcher das unentschuldigte Fernbleiben an einer Einvernahme betrifft - weder ausdrücklich geregelt, ob eine bereits erhobene Einsprache durch bloss konkludentes Verhalten verbindlich zurückgezogen, noch, ob vor Ablauf der Einsprachefrist durch konkludentes Handeln auf eine Einsprache verzichtet werden kann. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist beides möglich, setzt aber immer eine klare und unmissverständliche Erklärung - allenfalls auch in bloss konkludenter Form - des Einspracheberechtigten voraus: a. Ein bloss stillschweigender Rückzug einer Einsprache oder erst recht ein vor Ablauf der Einsprachefrist stillschweigend erklärter Verzicht auf Einspracheerhebung ist grundsätzlich ausgeschlossen; es bedarf zumindest einer konkreten, unmissverständlichen konkludenten Handlung, mit der der Betroffene auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte verzichten will. Ein solcher Verzicht auf verfassungsmässige Garantien ist nur verbindlich, wenn er unter Bedingungen erfolgt, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende unbeeinflusst handelt und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst ist. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz kann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip widersprechenden Weise zustande gekommen ist. Aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen muss sich der Schluss aufdrängen, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. zur ganzen Thematik die Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.3 ff. und 6B_372/2013 vom 23. August 2013, E. 2.2 f.; BGE 140 IV 82, E. 2.5 ff.; je m.w.H.). b. Bei beiden Beschwerdeführern erfolgte die Bezahlung der ihnen mit Strafbefehl auferlegten Bussen und Kosten noch während laufender Einsprachefrist. Beide Einsprachen erfolgten innert der kurzen 10-tägigen Frist rechtzeitig. Bei der Frist zur Erhebung einer Einsprache handelt es sich um eine sehr kurze Frist. Dies ist im Seite 6 vorliegenden Zusammenhang deshalb von Bedeutung, weil die - nach Auffassung der Vorinstanz einen konkludenten Einspracheverzicht bedeutende - Bezahlung der Strafbefehle je noch während laufender Einsprachefrist erfolgten. Die Einreichung der Einsprachen innert derselben kurzen Einsprachefrist stellt nämlich eine ausdrückliche, unmissverständliche und nicht weiter interpretationsbedürftige Erklärung dar, welche klar gegen den Schluss spricht, dass die Beschwerdeführer je die Absicht gehabt hätten, auf eine Einsprache zu verzichten. Somit kann aus der Tatsache allein, dass die Bussen und Verfahrenskosten einbezahlt wurden, zum Vornherein nicht zweifelsfrei auf einen Willen der Beschwerdeführer geschlossen werden, auf eine Einspracheerhebung zu verzichten. Aus dem übrigen Verhalten der Beschwerdeführer ergaben sich im konkreten Fall nicht nur keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Bezahlung der Strafbefehle aus Sicht der Beschwerdeführer einem Verzicht auf ihr Recht, eine Einsprache dagegen zu erheben, darstellen sollte, sondern es lagen im Gegenteil mit der rechtzeitigen Einreichung der Einsprachen vielmehr klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer gerade nicht auf ihre Einspracherechte verzichten wollten. c. Die in Frage stehenden Strafbefehle datieren beide vom 10. Oktober 2017 und wurden den Beschwerdeführern, die damals noch nicht anwaltlich vertreten waren, direkt zugestellt (VI-act. 52a und 52b). A___ beauftragte in der Folge mit Vollmacht vom 19. Oktober 2017 einen Rechtsvertreter (VI-act. 53a), während B___ mit Vollmacht vom 26. Oktober 2017 (VI-act. 57) ebenfalls einen Rechtsvertreter bestellte. Aus der bei der Gerichtskasse eingeholten Auskunft in den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Zahlungsaufgabe bezüglich des A___ gemäss Strafbefehl auferlegten Betrags am 12. Oktober 2017 erfolgte und jene bezüglich des B___ gemäss Strafbefehl auferlegten Betrags am 25. Oktober 2017 (VI-act. 89). Beide Beschwerdeführer haben ihre Rechtsvertreter somit erst nach Zahlungsaufgabe beauftragt. Schon bei Berücksichtigung dieses zeitlichen Ablaufs des Sachverhalts ist die Begründung der Vorinstanz, es bestehe kein Zweifel daran, dass die beiden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sich über die Tragweite ihres Handels bewusst gewesen seien und mit der Bezahlung unmissverständlich auf ihr Einspracherecht verzichtet hätten, nicht nachvollziehbar. d. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nachgewiesen haben, dass ohnehin nicht sie persönlich, sondern an ihrer Stelle die Arbeitgeberfirma die ihnen je mit Strafbefehl auferlegen Bussen und Verfahrenskosten bei der Gerichtskasse einbezahlt hat (vgl. act. B2/8 im Verfahren O2S 18 9 und act. B2/2 im Verfahren O2S 18 11). Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberfirma mit der Bezahlung der Strafbefehle die Angelegenheit für ihre beiden Angestellten möglichst unkompliziert erledigen wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer die Arbeitgeberin Seite 7 angewiesen hätten, die Bezahlung vorzunehmen, ausserdem schon gar nicht im Bewusstsein darum, dass eine solche Anweisung als konkludenter Einspracheverzicht gedeutet werden könnte. Deshalb kann der Ansicht der Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen automatisch darauf zu schliessen, die Beschwerdeführer hätten einzig aufgrund einer Handlung ihrer Arbeitgeberin konkludent und unwiderruflich auf eine Einsprache verzichtet, nicht gefolgt werden. 2.3 Diese Erwägungen führen zusammengefasst zum Schluss, dass beide Beschwerdeführer frist- und formgerecht eine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl erhoben haben, ohne dass aus ihrem gesamten Verhalten zweifelsfrei auf einen vorgängigen unwiderruflichen Verzicht auf eine Einspracheerhebung geschlossen werden könnte. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich letztlich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet. Da im vorliegenden Fall beide Beschwerdeführer ausdrücklich eine gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt haben, durfte die Vorinstanz die beiden von der Staatsanwaltschaft an sie überwiesenen Verfahren nicht infolge vermeintlicher Ungültigkeit der Einsprachen abschreiben. Unter den gegebenen Umständen konnte aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführer entgegen der Begründung der Vorinstanz gerade nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass sie noch während laufender Einsprachefrist unwiderruflich auf eine Einsprache verzichten wollten. Die Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich Anrecht auf die von ihnen verlangte gerichtliche Beurteilung der Strafsache. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2018 ist entsprechend aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Hauptverfahren durchführe und anschliessend ein Urteil fälle. Im Rahmen dieses Verfahrens wird sich die Vorinstanz vorfrageweise auch zur Gültigkeit des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO) zu äussern haben, nachdem B___ ausdrücklich eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht. Um den Instanzenzug zu wahren, hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, wie das Obergericht die diesbezüglichen Vorbringen beurteilt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Seite 8 Der vorliegende Entscheid ergeht in der Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens in Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) festzulegen. Die Gerichtskosten werden für die vereinigten Beschwerdeverfahren ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festgelegt. Diese Kosten tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der angefochtene vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde, sind die Kosten somit auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren unter Verweis auf die Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien für den Fall der Aufhebung eines Entscheids nach Art. 409 StPO (Aufhebung und Rückweisung) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO dem Wortlaut nach nur auf die Aufhebung im Berufungsverfahren (Art. 409 StPO) verweist, wird dafürgehalten, die Bestimmung auch auf Beschwerdeentscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO anzuwenden (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 zu Art. 436 StPO; je m.w.H.). Somit haben beide Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung zur Abgeltung ihrer Aufwendungen. Während der Rechtsvertreter von A___ eine Entschädigungsforderung im Betrag von Fr. 3‘663.61 geltend macht, verlangt der Rechtsvertreter von B___ eine Entschädigung im Betrag von Fr. 3‘750.--. Beide Rechtsvertreter legten ihrer Entschädigungsforderung einen zeitlichen Aufwand von rund 12.5 bis etwas mehr als 13 Stunden zu Grunde. Gemäss Art. 13 Anwaltstarif (Verordnung über den Anwaltstarif, bGS 145.53) kommt im Strafverfahren grundsätzlich die pauschale Bemessung von Parteientschädigungen zur Anwendung. Bei der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz - und folglich also auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren - gilt jedoch die Bemessung nach Zeitaufwand, wobei unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 18 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Seite 9 Im konkreten Fall ist zu beachten, dass beide Vertreter in den vereinigten Beschwerdeverfahren eine einzige Rechtsschrift einzureichen hatten (nämlich je die Beschwerdeschrift) und kein weiterer Schriftenwechsel stattfand. Ein Aufwand von über 13 Stunden erscheint unter diesen Umständen und auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, die vom Obergericht in der Vergangenheit zu beurteilen waren, eher hoch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Vertreter unabhängig voneinander einen ähnlich hohen Auswand ausweisen, wird aber zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ein Aufwand von rund 12.5 Stunden (entsprechend dem angegebenen zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters von B___), unter den gegebenen Umständen gerade noch als angemessen betrachtet werden kann. Dieser Aufwand ist gemäss Art. 19 Anwaltstarif mit einem mittleren Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen, nachdem keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine Über- oder Unterschreitung des üblicherweise angewendeten mittleren Honorars erfordern würden. Damit ergibt sich ein Honorar im Betrag von Fr. 2‘500.-- (12.5 Stunden x Fr. 200.--). Hinzuzurechnen ist zu diesem Honorar eine Barauslagenpauschale von praxisgemäss 4% (entsprechend Fr. 100.- -) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% (entsprechend Fr. 200.20). Insgesamt ist somit beiden Beschwerdeführern für die Aufwendungen ihrer Vertreter eine Entschädigung im Betrag von insgesamt je Fr. 2‘800.20 zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Seite 10 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Die Verfahren O2S 18 9 und O2S 18 11 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts (SE3 18 7 und SE3 18 8) vom 25. April 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.--, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Den Beschwerdeführern ist für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von je CHF 2‘800.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 16. Januar 2019 an: - die beiden Beschwerdeführer, je über deren Verteidiger - den Einzelrichter des Kantonsgerichts (SE3 18 7 & 8) - die Staatsanwaltschaft (U 17 372 und U 17 570) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer Seite 11