Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren, in welchem mehrheitlich Offizialdelikte zu beurteilen waren, obsiegt, weshalb sie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hätte. Mangels entsprechendem Antrag - obwohl sie dazu aufgefordert wurde (vgl. act. B 15) - muss in casu jedoch nicht darüber entschieden werden (SCHMIED/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 31a und 31b zu Art. 429 StPO).