Beweisanträge hat A___ im Beschwerdeverfahren keine gestellt. Mit Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung ist daher mit der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO davon auszugehen, dass kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. 2.4 Sachbeschädigung 2.4.1 Bezüglich der Sachbeschädigung hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, die Brille von A___ sei im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung beschädigt worden, weshalb die Tathandlung als fahrlässig qualifiziert werden müsse. Strafbar sei indessen nur eine vorsätzliche Begehung (act. B 2, S. 4).