2.3.4 Vorliegend hat B___ das Geld von A___ in erster Linie zur Deckung des Lebensunterhalts für sich und ihren Sohn bekommen. Indem sie dieses verbraucht hat, hat sie es somit nicht weisungswidrig oder unrechtmässig verwendet. Dass tatsächlich Geld von A___ in eine Liegenschaft in der Dominikanischen Republik geflossen ist und ob diesbezüglich Abmachungen nicht eingehalten wurden, ist durch nichts belegt und es wurden auch keine weiteren Beweise offeriert bzw. Beweisabnahmen verlangt. Selbst bei Darlehen besteht in der Regel keine Werterhaltungspflicht, ausser sie ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 19 zu Art.