Zusammenfassend ist das Obergericht der Auffassung, dass sich ein möglicher, anfänglicher Tatverdacht gegenüber B___ nicht erhärtet hat und diese gegenüber A___ nicht arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Zudem hätte der Letztere sowohl seinen angeblichen Irrtum als auch den geltend gemachten Schaden durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können. 2.3 Veruntreuung