Hervorzuheben ist weiter, dass der Sachverhalt sich vorliegend von den im Entscheid 6S.123/2005 des Bundesgerichts vom 24. Juni 2005 beurteilten Umständen deutlich unterscheidet: Dort ging es lediglich um zwei übergebene Geldbeträge und es konnte dargelegt werden, dass der Getäuschte sehr unerfahren im Umgang mit Frauen und „blind vor Liebe“ war. Das Erstere wurde hier mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und vor allem ging es nicht nur um eine oder zwei Geldüberweisungen. Vielmehr bestand der Kontakt zu B___