Nach der Praxis muss sich der Irrtum nach Art. 146 StGB auf Tatsachen beziehen. Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen fallen nicht darunter, es sei denn diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen. Die Zukunftserwartung kann als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 146 StGB mit weiteren Hinweisen).