2.2.3 B___ liess durch ihren Rechtsvertreter geltend machen (act. 14), der Beschwerdeführer lege in keiner Weise dar, inwiefern die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht begründet sein solle. Auf die Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden. Insbesondere rüge der Beschwerdeführer nicht, dass, entgegen der Begründung, eine arglistige Täuschung vorliege. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Äusserungen (act. B 12).