2.2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (act. B 1), der geschilderte Tathergang stimme nicht mit den genauen Ereignissen überein. B___ habe Immobilien in der Dominikanischen Republik auf andere Personen umgeschrieben, die sie gemeinsam gekauft hätten und von denen immer klar gewesen sei, dass sie auch ihm gehörten. Das sei aus seiner Sicht sicher Betrug. Es gebe auch Zeugen, die eine Aussage machen würden. Diese hätten sich bisher nicht freiwillig gemeldet, weil sie Angst vor Racheakten der Familie B___ hätten.