O., N. 15 zu Art. 319 StPO; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2013 vom 24. Mai 2013 E. 2.4). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B___ zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 2.2 Betrug 2.2.1 In der Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 wird im Wesentlichen festgehalten (act. B 2, S. 3), es lägen weder für die Behauptungen von A___ noch für diejenigen von B___ irgendwelche Beweise vor. Im Übrigen verneinte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen