319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 = Pra. 101 (2012) Nr. 114 E. 4.1; BGE 138 IV 186 E. 4; BGE 137 IV 219 E. 7). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Nur dann, wenn aufgrund „objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint“, kann und muss eine Einstellung erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO;