Beschwerdeentscheide, welche die Weiterführung des Verfahrens bewirken, sind nicht anfechtbar (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). 1.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob auf das in der Beschwerdeeingabe vom 17. Mai 2018 enthaltene Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO). Das fragliche Begehren richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens U 17 469 gegen B___ wegen Betrug, Veruntreuung und Sachbeschädigung und ist nach dem Gesagten zulässig.