Seite 6 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 9. Mai 2018 erhalten. Mit der Erhebung der Beschwerde am 17. Mai 2018 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.