f) Am 29. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit für allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme gegeben, die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung zur Kenntnis gebracht und die Verfahrensbeteiligten gebeten, ihre Kostennoten einzureichen. Von diesen Möglichkeiten machte keine Partei Gebrauch. Erwägungen 1. Formelles