d) Am 7. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 10). e) Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ging am 14. Juni 2018 beim Obergericht ein (act. B 14), die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (act. B 11 und B 12).