Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 4. Dezember 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 18 7 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschwerdegegnerin B___ verteidigt durch: RA BB___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Betrug, Veruntreuung, Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nr. U 17 469 vom 8. Mai 2018 Anträge a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2018 sei aufzuheben und die Untersuchung gegen B___ wegen Betrug und Veruntreuung sei weiterzuführen. b) der Beschwerdegegnerin: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. c) der Staatsanwaltschaft (kein Antrag) Sachverhalt A. Übersicht a) A___ erstattete am 18. November 2016 bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Anzeige gegen B___ wegen Betrug und machte geltend, er habe seiner Freundin während der mehrjährigen Beziehung regelmässig Geld, insgesamt eine Summe von rund CHF 250‘000.00, geliehen, welches sie nun nicht zurückbezahlen wolle. Am gleichen Tag unterzeichnete A___ einen Strafantrag gegen B___ für den Fall, dass der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist (act. B 13/1.1). Ebenfalls am 18. November 2016 wurde A___ als Auskunftsperson befragt (act. B 13/1.2). Dabei führte er im Wesentlichen aus (act. B 13/1.2, S. 2 ff.), er habe B___ im Jahr 2010 zufällig im Ausgang kennengelernt. Sie hätten sich dann ein paar Mal geschrieben und im November 2010 ein Treffen vereinbart. Dann habe er an der Agrama in Bern ausgestellt. Bei dieser Gelegenheit hätten sie sich bei B___ zu Hause in Solothurn getroffen. Er sei dort ihrer Familie vorgestellt worden. B___ habe damals bei ihrer Mutter gewohnt und nach seiner Erinnerung auch noch mit ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann. B___ habe ihn informiert, dass sie einen Sohn habe. Nach diesem ersten Treffen sei es zu einigen weiteren Zusammenkünften gekommen, darunter auch zu einem Familienfest bei ihm zu Hause. Schon nach wenigen Treffen habe B___ ihr Anliegen, von Seite 2 ihm Geld zu leihen, angebracht. Sie habe angegeben, dass ihr Mann nicht zahle, bei der Arbeit verdiene sie zu wenig und sie brauche das Geld unter anderem für ihr Kind. Sie habe gesagt, sie werde das Geld wieder zurückzahlen, weswegen er sie unterstützt habe. Er habe ihr in der Folge ab ca. März 2011 ab und zu Geld auf ihr Konto überwiesen, das seien jeweils zwischen CHF 500.00 bis CHF 8‘000.00 gewesen. Bis am 17. Oktober 2016 habe er ihr insgesamt etwa CHF 250‘000.00 überwiesen – jeweils bis zu drei Mal pro Monat. B___ habe immer wieder neue Gründe dafür gefunden, um Geld zu verlangen, so auch wegen Rechnungen im Zusammenhang mit ihrer Scheidung. Manchmal habe er ihr Geld auch bar übergeben. Im Sommer 2011 sei er mit B___ in ihre Heimat, die Dominikanische Republik, gereist. In D___ habe sie eine Wohnung, die ihr und ihrem Ex-Mann gehöre, die aber nur auf sie eingetragen gewesen sei. Auf ihre Bitte hin habe er ihr beim Abzahlen dieser Wohnung geholfen, in der Meinung dafür einen Gegenwert zu haben. Er habe ihr regelmässig Geld geschickt, um Rechnungen zu begleichen für Zinsen und auch für die Krankenkasse. Gemäss A___ habe B___ ihm immer versprochen, zusammen zu ziehen und habe ihn auch heiraten wollen. Die ganzen Jahre habe er jedoch in Schwellbrunn und sie in Solothurn gelebt. Sie hätten eine Fernbeziehung geführt und sich ungefähr einmal im Monat gesehen, jedoch täglich einander geschrieben oder telefoniert. Sie habe ihm versprochen, bald zu ihm zu ziehen. Bei ihren Treffen hätten sie jeweils auch Geschlechtsverkehr gehabt. Dabei sei er davon ausgegangen, ihr einziger Partner gewesen zu sein. Er habe jedoch vor einem Monat erfahren, dass sie auch mit anderen Männern Verkehr gehabt habe. Immer wieder habe B___ Geld gewollt. Wenn er ihr gesagt habe, er könne ihr nichts mehr geben, habe sie ihm erwidert, ohne sein Geld gehe es nicht, sie müsse sonst „auf den Strich gehen“. Da er sie geliebt habe, habe er ihr weiterhin Geld geschickt. Dabei habe er eigene Rechnungen nicht zahlen können. Sie habe bei ihm wegen ihrer vielen Rechnungen geklagt, weshalb er ihr immer wieder Geld überwiesen habe, namentlich für die Krankenkasse und offene Betreibungen. Viel von seinem Geld sei, wie er nun wisse, in die Wohnung und ein Mehrfamilienhaus in der Dominikanischen Republik sowie in ein neues Auto geflossen. Eine letzte Zahlung habe er B___ am 17. Oktober 2016 überwiesen. An diesem Abend sei sie auf ihn wütend gewesen; am nächsten Tag habe sie ihm erklärt, sie habe einen neuen Freund und wolle ihn nicht mehr sehen. Einen Tag später sei er mit E___, einer Kollegin von B___, ins Gespräch gekommen und diese habe ihm erzählt, dass B___ es nur auf sein Geld abgesehen habe. Zunächst habe B___ immer gesagt, dass sie ihm das Geld zurückzahlen werde. Davon habe sie dann schnell nichts mehr wissen wollen und behaupte nun, er habe ihr das Geld Seite 3 geschenkt und sie müsse es nicht zurückgeben. Die Rückzahlung sei mündlich vereinbart gewesen. Dies habe B___ gegenüber F___ und E___ bestätigt. Bevor E___ ihm nicht alles erzählt habe, sei er davon überzeugt gewesen, mit B___ eine normale Beziehung gehabt zu haben. Erst von E___ habe er erfahren, dass B___ nur wegen seinem Geld mit ihm zusammen gewesen sei. Er selbst habe ihr nie etwas bedeutet. Seit er mit E___ gesprochen habe, wisse er auch, dass B___ im Juli 2016 einen in New York lebenden Mann, nämlich G___, geheiratet habe. Angeblich habe sie diese Hochzeit abgestritten, doch er habe Fotos davon gesehen. A___ ergänzte, dass er B___ auch ein geleastes Auto zur Verfügung gestellt habe. Er habe dann mit ihr abgemacht, das Fahrzeug zurückzuholen. Das Treffen habe am 11. November 2016 in Solothurn stattgefunden. Dabei sei es zwischen B___, welche von H___ begleitet worden sei, und ihm sowie seinem Vater, F___, der zu seiner Unterstützung mitgekommen sei, zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Bei dieser habe B___ im Rahmen einer Rangelei die Brille seines Vaters beschädigt (B 1). b) Am 3. Dezember 2016 wurden B___ als beschuldigte Person und am 12. Dezember 2016 E___ als Auskunftsperson zur Einvernahme vorgeladen (act. B 13/1.3 und B 13/1.4). c) Am 9. Dezember 2012 nahm der Rechtsvertreter von B___ Kontakt mit der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auf, bestritt im Namen seiner Mandantin den Vorwurf des Betruges und ersuchte um rechtshilfeweise Einvernahme im Kanton Solothurn (act. B 13/1.5). d) Mit Verfügungen vom 12. Januar 2017 ersuchte das Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden das Polizeikommando Solothurn um rechtshilfeweise Einvernahme von B___ und E___ (act. B 13/1.6 und B 13/1.9). Die Letztere berief sich am 24. Januar 2017 auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte keine Aussagen (act. B 13/1.9). e) Die rechtshilfeweise Einvernahme von B___ fand am 28. März 2017 durch die Polizei des Kantons Solothurn statt (act. B 13/1.8). Anlässlich der Befragung gab B___ im Wesentlichen zu Protokoll (act. B 13/1.8, S. 2 ff.), sie habe das Verhältnis zu A___ beendet. Dieses habe auf Liebe basiert, Geld habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt. Es treffe nicht zu, dass sie A___ kurz nach dem Kennenlernen um Geld gefragt habe. Dieser habe vielmehr gesehen, dass sie mit sehr geringen finanziellen Mitteln habe auskommen müssen. Er habe ihr daher vorgeschlagen, sie zu unterstützen und habe ihr daraufhin Geld überwiesen. Eine Wohnung in D__ habe sie nicht. Wieviel Geld sie von A___ erhalten habe, könne sie nicht sagen, manchmal habe er es ihr bar auf die Hand gegeben, manchmal überwiesen. Insgesamt seien es etwa CHF 20‘000.00 gewesen, die Seite 4 Forderung von CHF 250‘000.00 sei total überrissen. (Mit ihrer Aussage vom 11. November 2017 auf dem Polizeiposten Solothurn konfrontiert:) Wenn man die Ferien in der Dominikanischen Republik mitberücksichtige, könnten es auch ca. CHF 100‘000.00 gewesen sein. Mit dem Geld habe sie den Lebensunterhalt für sich selbst und den Sohn bestritten. Ihr Ex-Mann habe keine Alimente geleistet und sie habe keine Arbeit gehabt. Sie habe das Geld von A___ als Geschenk erhalten; sie könne das Geld nicht zurückzahlen, da sie fast nichts verdiene. Eine Vereinbarung, dass das Geld nur geliehen sei, hätten sie nie getroffen. f) Bei der UBS Switzerland AG ersuchte die Staatsanwaltschaft um Einreichung eines Kontoauszuges von B___ von Januar 2011 bis Mai 2017. Weiter liess A___ der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Auszüge seines Kontos bei der Kantonalbank St. Gallen zugehen (act. B 13/Unterlagen UBS 1 und UBS 2). Schliesslich wurden die Akten betreffend die Auseinandersetzung zwischen A___ sowie F___ auf der einen und B___ sowie H___ auf der anderen Seite vom 11. November 2016 in Solothurn beigezogen (act. B 13/2). g) Am 8. Mai 2018 verfügte StA C___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Strafverfahrens gegen B___ wegen Betrug, Veruntreuung und Sachbeschädigung. Die Untersuchungskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B 2). Auf die Begründung der Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2018 (act. B 2) erhob A___ am 17. Mai 2018 Beschwerde beim Obergericht und stellte den eingangs erwähnten Antrag (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf der Beschwerdeschrift die Unterschrift fehle und ihm zur Einreichung eines unterschriebenen Exemplars eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, innert Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten (act. B 4). Seite 5 c) Die verbesserte Beschwerdeschrift ging innert der angesetzten Nachfrist beim Obergericht ein (act. B 6); ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. B 9). d) Am 7. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 10). e) Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ging am 14. Juni 2018 beim Obergericht ein (act. B 14), die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (act. B 11 und B 12). f) Am 29. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit für allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme gegeben, die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung zur Kenntnis gebracht und die Verfahrensbeteiligten gebeten, ihre Kostennoten einzureichen. Von diesen Möglichkeiten machte keine Partei Gebrauch. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Rechtspflege. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Seite 6 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 9. Mai 2018 erhalten. Mit der Erhebung der Beschwerde am 17. Mai 2018 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. 1.4 Sodann stellt sich die Frage nach der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach Art. 382 StPO, wobei die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerdelegitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Es stellt sich daher die Frage, ob A___ im Verfahren gegen B___ Privatkläger im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Anlässlich der Anzeigeerstattung hat A___ auch Strafantrag erhoben und explizit erklärt, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. B 13/1.1). Er ist also zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen B___ legitimiert. 1.5 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 398 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Seite 7 Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden. Beschwerdeentscheide, welche die Weiterführung des Verfahrens bewirken, sind nicht anfechtbar (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). 1.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob auf das in der Beschwerdeeingabe vom 17. Mai 2018 enthaltene Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO). Das fragliche Begehren richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens U 17 469 gegen B___ wegen Betrug, Veruntreuung und Sachbeschädigung und ist nach dem Gesagten zulässig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Seite 8 Materielles 2.1 Vorbemerkungen Aus Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 geht hervor, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Gemäss dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht; im Gegenteil: Es gilt vorab bei schweren Deliktsvorwürfen „in dubio pro duriore“ (SCHMID/Jositsch, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 = Pra. 101 (2012) Nr. 114 E. 4.1; BGE 138 IV 186 E. 4; BGE 137 IV 219 E. 7). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, „ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. Nur dann, wenn aufgrund „objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint“, kann und muss eine Einstellung erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2013 vom 24. Mai 2013 E. 2.4). Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B___ zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 2.2 Betrug 2.2.1 In der Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 wird im Wesentlichen festgehalten (act. B 2, S. 3), es lägen weder für die Behauptungen von A___ noch für diejenigen von B___ irgendwelche Beweise vor. Im Übrigen verneinte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen Seite 9 einer arglistigen Täuschung, was Voraussetzung für eine Bestrafung von B___ wäre. Nach den Angaben von A___ habe er die Zahlungen aufgrund immer neuer Rechnungen getätigt, welche ihm vorgelegt worden seien. Er habe sich damit immer wieder neu entschieden, Zahlungen für B___ zu machen, in der Hoffnung mit ihr eine engere Partnerschaft eingehen zu können. Zwar möge er in dieser Hinsicht enttäuscht worden sein, Arglist seitens B___ sei jedoch nicht zu erkennen. 2.2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (act. B 1), der geschilderte Tathergang stimme nicht mit den genauen Ereignissen überein. B___ habe Immobilien in der Dominikanischen Republik auf andere Personen umgeschrieben, die sie gemeinsam gekauft hätten und von denen immer klar gewesen sei, dass sie auch ihm gehörten. Das sei aus seiner Sicht sicher Betrug. Es gebe auch Zeugen, die eine Aussage machen würden. Diese hätten sich bisher nicht freiwillig gemeldet, weil sie Angst vor Racheakten der Familie B___ hätten. 2.2.3 B___ liess durch ihren Rechtsvertreter geltend machen (act. 14), der Beschwerdeführer lege in keiner Weise dar, inwiefern die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht begründet sein solle. Auf die Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden. Insbesondere rüge der Beschwerdeführer nicht, dass, entgegen der Begründung, eine arglistige Täuschung vorliege. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Äusserungen (act. B 12). 2.2.5 Gemäss den Auszügen der UBS Switzerland AG wurden auf das UBS Privatkonto IBAN CH00 0000 0000 0000 0000 0 von B___ (Anmerkung der Unterzeichneten: heute B___;) im Zeitraum von Anfang 2011 bis 17. Oktober 2016 durch A___ rund CHF 155‘400.00 überwiesen (act. B 13/Dossier UBS 1, act. 1.5). Von seinem Sparkonto CHF 2222.2222.2222 bei der St. Galler Kantonalbank will A___ CHF 10‘000.00 bezogen und B___ zur Verfügung gestellt haben (act. B 13/Dossier UBS 2, act. 2.2 und 2.3). Vom Privatkonto IBAN CH11 1111 1111 1111 1111 1 hat A___ sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis am 3. Oktober 2016 CHF CHF 270‘000.00 auszahlen lassen. Aus den entsprechenden Belegen geht allerdings nicht hervor, wohin das Geld geflossen ist (act. B 13, Dossier UBS 2, act. 2.4). Seite 10 2.2.6 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Praxis muss sich der Irrtum nach Art. 146 StGB auf Tatsachen beziehen. Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen fallen nicht darunter, es sei denn diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen. Die Zukunftserwartung kann als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 146 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). Arglist scheidet jedoch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der andern Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Seite 11 Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 128 IV 18 = Pra. 91 (2002) Nr. 60 E. 3 lit. a; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 2.2.7 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern der Sachverhalt, wie er in der Einstellungsverfügung geschildert wird, nicht zutrifft. Er macht auch keine näheren Angaben - oder kann dies mangels entsprechenden Kenntnissen nicht machen -, auf welche Person(en) die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik angeblich überschrieben wurde oder legt Belege (zum Beispiel einen Kaufvertrag, einen Grundbucheintrag etc.) dafür vor, dass ihm an der Immobilie in der Dominikanischen Republik Rechte zustehen. Diejenigen Personen, welche als Zeugen in Frage kommen bzw. vom Beschwerdeführer genannt worden sind, wurden zur Sache befragt. Die Einvernahmen haben jedoch nicht zur Klärung beigetragen, weil E___ die Aussage verweigert hat (act. B 13/1.9) und F___ gemäss eigenen Angaben, nicht weiss, ob B___ seinem Sohn tatsächlich CHF 250‘000.00 schuldet oder nicht (act. B 13/2.8, S. 3). Hervorzuheben ist weiter, dass der Sachverhalt sich vorliegend von den im Entscheid 6S.123/2005 des Bundesgerichts vom 24. Juni 2005 beurteilten Umständen deutlich unterscheidet: Dort ging es lediglich um zwei übergebene Geldbeträge und es konnte dargelegt werden, dass der Getäuschte sehr unerfahren im Umgang mit Frauen und „blind vor Liebe“ war. Das Erstere wurde hier mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und vor allem ging es nicht nur um eine oder zwei Geldüberweisungen. Vielmehr bestand der Kontakt zu B___ während eines Zeitraumes von rund sechs Jahren und der Beschwerdeführer liess sich durch die Bitten seiner „Freundin“ immer wieder von neuem dazu verleiten, ihr Geld zu überweisen. In dieser doch langen Zeit hätten dem Beschwerdeführer nach allgemeinem Verständnis Zweifel bezüglich der Absichten von B___ kommen müssen, da diese nie konkrete Schritte unternommen hat, mit ihm zusammenzuziehen und ihn stets hingehalten hat. Für das Obergericht ist denkbar, dass B___ ihre Liebe und Zuneigung gegenüber A___ von Anfang an vorgespielt und ihn im Irrtum gelassen hat, aus der (Fern-)Beziehung werde irgendwann eine echte Partnerschaft. Ebenso gut ist es aber möglich, dass sie - zumindest zu Beginn der Beziehung - auch von einer gemeinsamen Zukunft ausging. Seite 12 Welche Motive B___ beim Eingehen des Verhältnisses im Herbst 2010 hatte, wird sich indessen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr feststellen lassen. Schliesslich ist die Darstellung von A___, er habe B___ das Geld nur geliehen, nicht glaubwürdig, da er die schlechte finanzielle Situation von B___ ja kannte. Weil diese - zumindest zeitweise - keine Arbeit, zudem für ein Kind zu sorgen hatte und der Ex-Mann offenbar keine Alimente leistete, stellt sich die berechtigte Frage, wie und von was sie die überwiesenen Beträge je hätte zurückzahlen sollen? Die gesamten Umstände lassen eher darauf schliessen, dass A___ recht „blauäugig“ in eine gemeinsam geglaubte Zukunft investiert hat, die sich dann nicht verwirklicht hat. Für seine Leichtfertigkeit spricht zum Beispiel die Aussage, dass er B___ unterstützt habe, weil sie angegeben habe, sonst müsse sie „auf den Strich gehen“. Die gezeigte Hilfsbereitschaft ehrt den Beschwerdeführer zwar, dennoch darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bedürftige Personen in der Schweiz Anspruch auf Sozialhilfe haben und sich niemand mangels finanzieller Mittel prostituieren muss. Dafür, dass A___ durch finanzielle Grosszügigkeit die Gunst von B___ sichern wollte, spricht zum Beispiel der Umstand, dass er ihr auch nicht unbedingt für den Lebensbedarf nötige Güter, zum Beispiel ein Auto, finanzierte (act. B 13/2.5, S. 3). Mit Bezug auf die Wohnung in der Dominikanischen Republik wusste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sogar, dass diese nur auf die Beschwerdegegnerin lautete. Unter diesen Umständen konnte die Wohnung für ihn jedoch keine Sicherheit darstellen. Zusammenfassend ist das Obergericht der Auffassung, dass sich ein möglicher, anfänglicher Tatverdacht gegenüber B___ nicht erhärtet hat und diese gegenüber A___ nicht arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Zudem hätte der Letztere sowohl seinen angeblichen Irrtum als auch den geltend gemachten Schaden durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können. 2.3 Veruntreuung 2.3.1 In der Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2018 wird zur Veruntreuung ausgeführt (act. B 2, S. 4), nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligten seien die einzelnen Geldbeträge zur Zahlung von offenen Rechnungen bzw. für eine Liegenschaft in der Dominikanischen Republik bestimmt gewesen. Soweit diese offenen Rechnungen mit den jeweiligen Geldüberweisungen seitens von A___ beglichen worden seien, falle der Tatbestand der Veruntreuung ausser Betracht. Seite 13 2.3.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin äusserten sich im Beschwerdeverfahren explizit zum Tatbestand der Veruntreuung (act. B 1 und B 14). Die Staatsanwaltschaft liess sich überhaupt nicht mehr vernehmen (act. B 12). 2.3.3 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als dem Täter anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten und anschliessend zurückzugeben, oder aber es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können; dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StGB). Nicht anvertraut sind Sachen, welche der Täter nicht im Interesse des Treugebers, sondern für sich selbst empfangen hat (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 138 StGB mit weiteren Hinweisen). Quasi fremd sind übertragene Vermögenswerte, wenn der Treuhänder zur ständigen Erhaltung ihres Wertes verpflichtet ist bzw. wenn er verpflichtet ist, die Vermögenswerte entsprechend dem vorgegebenen Zweck und den Anweisungen des Treugebers zu verwenden. Nicht anvertraut sind Vermögenswerte, welche der Treuhänder nicht für den Treugeber, sondern für sich selbst eingenommen hat (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 14 und 16 zu Art. 138 StGB mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 8 und 21 zu Art. 138 StGB). 2.3.4 Vorliegend hat B___ das Geld von A___ in erster Linie zur Deckung des Lebensunterhalts für sich und ihren Sohn bekommen. Indem sie dieses verbraucht hat, hat sie es somit nicht weisungswidrig oder unrechtmässig verwendet. Dass tatsächlich Geld von A___ in eine Liegenschaft in der Dominikanischen Republik geflossen ist und ob diesbezüglich Abmachungen nicht eingehalten wurden, ist durch nichts belegt und es wurden auch keine weiteren Beweise offeriert bzw. Beweisabnahmen verlangt. Selbst bei Darlehen besteht in der Regel keine Werterhaltungspflicht, ausser sie ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 19 zu Art. 138 StGB mit weiteren Hinweisen). Seite 14 Kommt hinzu, dass hier gerade nicht erstellt und im Übrigen bestritten ist, dass A___ B___ das Geld nur geliehen und nicht geschenkt hat. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass A___ seinen Standpunkt beweisen kann: Sein Vater, F___, kann zur allein interessierenden Frage nichts sagen (act. B 13/2.8, S. 3) und die andere, in Frage kommende Zeugin, E___, hat die Aussage verweigert (act. B 13/1.9). Beweisanträge hat A___ im Beschwerdeverfahren keine gestellt. Mit Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung ist daher mit der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO davon auszugehen, dass kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. 2.4 Sachbeschädigung 2.4.1 Bezüglich der Sachbeschädigung hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, die Brille von A___ sei im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung beschädigt worden, weshalb die Tathandlung als fahrlässig qualifiziert werden müsse. Strafbar sei indessen nur eine vorsätzliche Begehung (act. B 2, S. 4). 2.4.2 Der Beschwerdeführer bemerkte (act. B 1), die beschädigte Brille sei nicht Gegenstand seiner Anzeige wegen Betrugs etc., sondern gehöre zur Anzeige seines Vaters. 2.4.3 Weder die Beschwerdegegnerin noch die Staatsanwaltschaft äusserten sich zu diesem Punkt (act. B 12 und B 14). 2.4.4 Von einer beschädigten Brille war am 18. Januar 2016 bei der Erstattung der Anzeige durch A___ nicht die Rede (act. B 13/1.1). Hingegen wird im Rapport der Polizei des Kantons Solothurn vom 30. Dezember 2016 erwähnt, dass bei einer Rangelei am 11. November 2016 mit B___ das Gestell der Brille von F___, dem Vater von A___, verbogen worden ist (act. B 13/2.1, S. 1 und 5 f. und B 13/2.8). 2.4.5 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 144 StGB). 2.4.6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass bei der tätlichen Auseinandersetzung am 11. November 2016 zwischen A___ und F___ auf der einen und B___ sowie H___ auf der Seite 15 andern Seite nicht die Brille des Beschwerdeführers, sondern diejenige seines Vaters beschädigt worden ist (act. B 13/2.1, S. 3). Wie die Staatsanwaltschaft erwogen hat, ist zudem naheliegend, dass B___ die Brille nicht vorsätzlich beschädigt hat. Unter diesen Umständen ist die Einstellung des Verfahrens U 17 469 mit Bezug auf den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht zu beanstanden. 2.5 Fazit Zusammenfassend vertritt das Obergericht die Auffassung, dass das Verfahren U 17 469 durch die Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt worden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, aufzuerlegen (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3). 3.2 Der unterlegene Beschwerdeführer hat schon mangels eines entsprechenden Antrags, aber auch gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren, in welchem mehrheitlich Offizialdelikte zu beurteilen waren, obsiegt, weshalb sie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hätte. Mangels entsprechendem Antrag - obwohl sie dazu aufgefordert wurde (vgl. act. B 15) - muss in casu jedoch nicht darüber entschieden werden (SCHMIED/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 31a und 31b zu Art. 429 StPO). Der Staat resp. die Staatsanwaltschaft hat bei Obsiegen keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Seite 16 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. Mai 2018 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 17 469) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.00. Der Mehrbetrag von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 3. Januar 2019 an: - den Beschwerdeführer, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 17 469), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17