Es erscheint demzufolge zweckmässig und nicht überspitzt formalistisch, vom Beschwerdeführer zu verlangen, zunächst bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entsorgung der entnommenen Urin- und Blutproben sowie Löschung der Daten zu verlangen. Gegen eine ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft steht, wie vorerwähnt, die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen Demzufolge wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.