Ebenfalls ausnahmsweise trat das Obergericht des Kantons Bern in einem ähnlichen Fall ebenfalls auf die Beschwerde ein, weil die Blut- und Urinprobe derart offensichtlich rechtmässig war und keine weiteren Abklärungen notwendig waren, um dies festzustellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.5 ff.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist hingegen die Sach- und Rechtslage nicht hinlänglich klar und wirft Fragen auf. Gewisse Zeiten im Polizeijournal sowie die (rechtzeitige) mündliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft und Bekanntgabe derselben an den Beschwerdeführer sind bestritten und klärungsbedürftig.