So hat das Obergericht des Kantons Bern im Sinne einer Ausnahme vom Erfordernis eines Gesuchs an die Staatsanwaltschaft abgesehen, weil in jenem Fall die Sach- und Rechtslage offensichtlich klar war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 Regeste und E. 5.4). Ebenfalls ausnahmsweise trat das Obergericht des Kantons Bern in einem ähnlichen Fall ebenfalls auf die Beschwerde ein, weil die Blut- und Urinprobe derart offensichtlich rechtmässig war und keine weiteren Abklärungen notwendig waren, um dies festzustellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.5 ff.).