Zwar kann aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 im Beschwerdeverfahren sinngemäss abgeleitet werden, dass diese einem Gesuch um Aktenentfernung eher ablehnend gegenübersteht, weshalb zwecks Vermeidung von „Leerlauf“ grundsätzlich auf die Beibringung einer beschwerdefähigen Verfügung verzichtet werden könnte. So hat das Obergericht des Kantons Bern im Sinne einer Ausnahme vom Erfordernis eines Gesuchs an die Staatsanwaltschaft abgesehen, weil in jenem Fall die Sach- und Rechtslage offensichtlich klar war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 Regeste und E. 5.4).