Vorliegend ist die Blut- und Urinprobeentnahme bereits durchgeführt und abgeschlossen und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist demnach das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer aktuell nicht mehr gegeben. Ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse besteht jedoch an der Frage der Verwertbarkeit der Blut- und Urinprobe (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 304 vom 16. August 2018 E. 2.2 ff. und BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2; BGE 143 IV 475 E. 2.9).