109 Abs. 1 StPO die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen können, vorbehältlich besonderer Bestimmungen der StPO. Im Lichte des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) können rechtliche Gesichtspunkte wie auch Ausführungen zum Sachverhalt grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung jederzeit vorgebracht werden (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 109 StPO).