5. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus der Verfügung betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobeentnahme vom 14. November 2018 geht hervor, dass eine Kopie derselben mit eingeschriebener Post an A___ versandt wurde. Ein Versanddatum fehlt jedoch (act. B 3). Die Beschwerdeeingabe von RA lic. iur. AA___ datiert vom 21. November 2018 und wurde folglich 6 Tage nach Erlass der angefochtenen Seite 3 Verfügung eingereicht, weshalb die Frist von 10 Tagen ohne weiteres eingehalten worden ist.