4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018, welche die Anordnung einer Blut- und Urinprobe zum Gegenstand hat. Zuständig für die Anordnung von Blut- und Urinproben ist in jedem Einzelfall die Staatsanwaltschaft (Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 2.3.6; BGE 143 IV 313 E. 5.2). Bei der Anordnung von Blut- und Urinproben handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art.