Gegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobeentnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft SV 18 2269 vom 14. November 2018 Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Am 13. November 2018 fiel A___ auf der Fahrt von Rheineck nach Wolfhalden mit dem Personenwagen AR 00000 einer hinterherfahrenden Lenkerin auf. Gemäss deren Angaben sei A___ mit seinem Fahrzeug mehrheitlich auf der linken Strassenseite und in Wolfhalden sogar auf das Trottoir gefahren (act. B 7/1). An diesem Tag ereignete sich folgendes: