Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzutun, dass der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich bzw. überhaupt vernachlässigt hat und ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis vorliegt. Ein solches macht denn auch RA B___ nicht geltend. Eine effiziente Verteidigung erscheint demnach weiterhin gewährleistet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.00 festgesetzt.