Geradezu widersprüchlich verhält A___ sich, wenn er in der Replik, welche am 16. Oktober 2018 beim Obergericht eingegangen ist, ausführt, der amtliche Verteidiger arbeite gegen ihn, weshalb ihm ein neuer Verteidiger zu bestellen sei und derselbe Beschwerdeführer wenige Tage vorher eine Lagebesprechung mit dem amtlichen Verteidiger gewünscht und offenbar auch abgehalten hat (vgl. act. B 15). Dem latenten Vorwurf des Beschwerdeführers, er werde nicht effizient verteidigt, ist - wie RA B___ zu Recht vorbringt - entgegenzuhalten, dass es vor dem Vorliegen der Anklageschrift in der Tat keinen Sinn macht, Details zu besprechen.