Dass diesem Gesuch angesichts der langen Wartefristen für den geschlossenen Vollzug (vgl. act. B 2) nicht sofort entsprochen werden konnte, hat selbstredend nicht der amtliche Verteidiger zu verantworten. Auch die Erklärung, der amtliche Verteidiger arbeite gegen ihn (vgl. act. B 11), wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Der Umstand, dass RA B___ resp. MLaw G___ und MLaw F___