1.4 Legitimiert zur Anfechtung einer Verfügung, mit welcher der Wechsel des amtlichen Verteidigers abgelehnt wird, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung U 17 1372 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigter und hat damit Parteistellung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art.