1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündliche eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 12. September 2018 erhalten. Mit der Erhebung der Beschwerde am 18. September 2018 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.