Das Gesuch um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft wies der Einzelrichter des Obergerichts im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung am 22. Juni 2018 ab (U 17 1372, act. S 27). Weil die Staatsanwaltschaft in Aussicht stellte, dass sie den Wechsel aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen werde, zog der amtliche Verteidiger die Beschwerde beim Obergericht anschliessend zurück (U 17 1372, act. S 30). Die Staatsanwaltschaft wies den Straf- und Massnahmenvollzug AR in der Folge an, A___ in den vorzeitigen Strafvollzug zu nehmen (U 17 1372, act.