Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 4. Dezember 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 18 17 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ verteidigt durch: RA B___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Übrige Verfahrensbeteiligte RA B___ Gegenstand Wechsel des amtlichen Verteidigers Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 17 1372 vom 11. September 2018 Anträge a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2018 sei aufzuheben und es sei mir ein neuer Verteidiger meiner Wahl (D___) beizugeben. b) der Vorinstanz: (Verzicht auf Stellungnahme) c) des amtlichen Verteidigers: (sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen: Sachverhalt A. Übersicht a) Von Mitte November 2017 bis am 7. Dezember 2017 kam es in Teufen, Bühler, Gais und Speicher zu verschiedenen Einbruchdiebstählen (U 17 1372, act. S 23.2). Bei einem Einbruch in E___ am 7. Dezember 2017 wurde die Täterschaft gestört und flüchtete. Aufgrund einer sofort ausgelösten Fahndung drängte sich der Verdacht auf, dass die Täterschaft mit der Appenzeller Bahn nach St. Gallen geflüchtet sein könnte. In der Folge wurde eine Zugskomposition auf dem Weg nach St. Gallen bei der Haltestelle „Schwarzer Bären“ gestoppt. A___ flüchtete zunächst, konnte jedoch nach einer kurzen Verfolgung gestellt und verhaftet werden. Der Fluchtversuch seines Komplizen wurde sofort unterbunden (U 17 1372, act. S 2). Bei der anschliessenden Befragung gab A___ den Einbruch im E___ zu, leugnete indes, weitere Einbrüche resp. Einbruchsversuche begangen zu haben (U 17 1372, act. S 2.4 und S 3). b) Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 ordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts an, dass A___ für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt wird (U 17 1372, act. S 3). c) Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch von A___ um amtliche Verteidigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Mandatsübernahme bzw. der Seite 2 Gesuchstellung am 8. Dezember 2017 genehmigt. Mit der amtlichen Verteidigung wurde RA B___ beauftragt (U 17 1372, Beilage zu act. S 27). d) Am 12. März 2018 verlängerte der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 12. Juni 2018. Im Entscheid wird ausgeführt, dass A___ - nebst dem eingestandenen Einbruchdiebstahl im E___ - anhand von Werkzeug- und Schuhspuren sowie aufgefundenem Deliktsgut im Verdacht steht, weitere 12 - teils versuchte - Einbruchdiebstähle in Speicher, Bühler, Teufen und Gais im Zeitraum vom 14. November bis 17. Dezember 2017 (recte 7. Dezember 2017; Anm. der Unterzeichneten) ausgeführt zu haben. Auch ermittle die Kantonspolizei Luzern wegen diversen Einbruchdiebstählen gegen den Genannten (U 17 1372, act. S 13 und 16). e) Der Schlussbericht der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden datiert vom 4. Mai 2018 (U 17 1372, act. S 23.2). f) Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 wurde die Untersuchungshaft ein weiteres Mal und zwar bis am 11. September 2018 verlängert (U 17 1372, act. S 26). Gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde beim Obergericht und verlangte, dass A___ unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werde, eventualiter dass diese bis maximal am 11. Juli 2018 verlängert werde (U 17 1372, act. S 27). Das Gesuch um sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft wies der Einzelrichter des Obergerichts im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung am 22. Juni 2018 ab (U 17 1372, act. S 27). Weil die Staatsanwaltschaft in Aussicht stellte, dass sie den Wechsel aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen werde, zog der amtliche Verteidiger die Beschwerde beim Obergericht anschliessend zurück (U 17 1372, act. S 30). Die Staatsanwaltschaft wies den Straf- und Massnahmenvollzug AR in der Folge an, A___ in den vorzeitigen Strafvollzug zu nehmen (U 17 1372, act. S 31). Dieser erliess daraufhin den Vollzugsauftrag für den vorzeitigen Strafvollzug (U 17 1372, act. S 32.1). g) Am 13. Juli 2018 fand eine staatsanwaltliche Einvernahme statt (U 17 1372, act. S 35). Am 24. August 2018 erfolgte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum vorgesehenen Abschluss des Verfahrens, konkret der Anklageerhebung beim Kantonsgericht Appenzell Seite 3 Ausserrhoden (U 17 1372, act. S 40). Am 27. August 2018 teilte der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, er habe keine Einwände gegen die vorgeschlagene Erledigung des Verfahrens, behalte sich jedoch Beweisanträge vor (U 17 1372, act. S 42). f) Mit Eingabe vom 27. August 2018 gelangte A___ an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers (U 17 1372, act. S 41). Dieses Ersuchen lehnte Staatsanwalt C___ am 11. September 2018 ab (U 17 1372, act. S 44). B. Prozessgeschichte a) Gegen diese Verfügung erhob A___ am 18. September 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 20. September 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und RA B___ eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. B 3). Währenddem die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (act. B 6), nahm der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 21. September 2018 Stellung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. B 4). c) Am 9. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers zugestellt, die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Aufwendungen geltend zu machen. Auf die Ausführungen der Beteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Seite 4 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Rechtspflege. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ablehnung der Auswechslung eines amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündliche eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 12. September 2018 erhalten. Mit der Erhebung der Beschwerde am 18. September 2018 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. 1.4 Legitimiert zur Anfechtung einer Verfügung, mit welcher der Wechsel des amtlichen Verteidigers abgelehnt wird, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung U 17 1372 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigter und hat damit Parteistellung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 4 zu Art. 382 StPO). Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft einen Wechsel des amtlichen Verteidigers abgelehnt hat, ist A___ in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.5 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Seite 5 Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 398 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO). 1.6 Sodann ist zu prüfen, ob auf das in der Beschwerdeeingabe vom 18. September 2018 enthaltene Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO). Das fragliche Begehren richtet sich gegen das in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 abgewiesene Gesuch von A___ um den Wechsel des amtlichen Verteidigers und ist nach dem Gesagten zulässig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles – Gesuch um Auswechslung des amtlichen / notwendigen Verteidigers 2.1 In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten (act. B 2), das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer stehe unmittelbar vor dem Abschluss, die Anklageschrift sei erstellt. Indessen werde noch ein Nachtragsbericht der Kantonspolizei Luzern erwartet. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände würden nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht genügen, um zu diesem Zeitpunkt einen Wechsel des Verteidigers vorzunehmen. Hinzu komme, dass die beanstandeten Punkte nicht gravierend seien. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spreche Seite 6 und immer ein Dolmetscher beigezogen werden müsse. Die Staatsanwaltschaft habe beim amtlichen Verteidiger keine fehlende Dossierkenntnis festgestellt. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bei praktisch allen vorgeworfenen Tatbeständen die Aussage verweigere. Es stelle sich also die Frage, was ein Verteidiger in einer solchen Situation überhaupt sagen könne. Der Verteidiger habe auch direkt nach Abschluss der Untersuchungshaft einen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug gestellt, welchem entsprochen worden sei. Allerdings bestünden zurzeit sehr lange Wartefristen für geschlossene Vollzüge in Strafanstalten. 2.2 A___ bringt dagegen vor (act. B 1), er habe einen Konflikt mit seinem Anwalt und wolle nicht mehr mit ihm reden. Dieser arbeite mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei zusammen und unterstütze ihn nicht (act. B 1). Dieser habe in den letzten neun Monaten die Akten nicht gelesen und habe keine Ahnung von seinem Fall. Zudem schicke er ihm keine Protokolle oder andere Unterlagen und er habe keine Ahnung, was passiere. Der Anwalt lüge oft und er habe das Gefühl, dass dieser sein Leben kaputt machen wolle. Er habe den Anwalt sehr lange drängen müssen, damit dieser endlich den vorzeitigen Strafantritt beantragt habe. Aus diesen für ihn wichtigen Gründen wolle er den Anwalt wechseln und künftig durch D___, vertreten werden. Replicando ergänzte der Beschwerdeführer (act. B 11), aus seiner Sicht seien die in der Stellungnahme seines Anwaltes erwähnten Punkte alle nicht richtig. Er akzeptiere dessen Aussagen nicht und wolle dies mit diesem Schreiben nochmals mitteilen. Seine Aussagen seien 100 % richtig. Er wolle keinen Kontakt mit RA B___ mehr, auch nicht mehr mit diesem sprechen. RA B___ arbeite gegen ihn. Er ersuche um einen Anwaltswechsel, denn er brauche jemanden, der für ihn resp. mit ihm arbeite. Auch bitte er darum, keine Akten mehr an RA B___ zu schicken. 2.3 Der amtliche Verteidiger machte geltend (act. B 4), er weise die Vorwürfe seines Mandanten klar zurück. Als Strafverteidiger sei es seine Aufgabe, mit den Strafbehörden in Kontakt zu stehen. Der Vorwurf, er habe keine Aktenkenntnis und würde den Mandanten nicht mit Unterlagen bedienen, treffe nicht zu. Es seien gerade im heutigen Stadium des Verfahrens Leerläufe zu vermeiden. Bevor die Anklageschrift vorliege, sei es sinnlos, Details der Akten besprechen zu wollen. Er habe seinem Mandanten mit aller Klarheit immer wieder zu erläutern versucht, dass die Anklageschrift abzuwarten sei. Den Vorwurf der Lüge weise er entschieden zurück. Er habe seinen Mandanten unterstützt, die Familienkontakte aufrechtzuhalten und insbesondere auch dafür gesorgt, dass dieser Seite 7 finanzielle Mittel für Telefone und Sackgeld aus Serbien erhalten habe. Der vorzeitige Strafantritt sei mit dem Mandanten besprochen und unverzüglich beantragt worden. A___ sei auf der Warteliste für das Gefängnis Sennhof. Die Infrastruktur in Gmünden erlaube offenbar aus Sicherheitsgründen keine auswärtige Arbeit für A___. Mit dieser Situation sei er nicht zufrieden. Die Verteidigung habe die Vollzugsverhältnisse in Gmünden jedoch nicht zu verantworten. A___ sei mit den hiesigen Verhältnissen wenig vertraut und habe Schwierigkeiten, die entsprechenden Belehrungen und Erläuterungen zum Verfahren und zur Vollzugssituation entgegenzunehmen. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als weder begründet noch sinnvoll, die amtliche Verteidigung auszuwechseln. In der Duplik vom 18. Oktober 2018 führte RA B___ aus (act. B 15), am 11. Oktober 2018 habe die Staatsanwaltschaft bezüglich eines weiteren Vorwurfes eines Einbruchdiebstahls in Meggen/Luzern eine ergänzende Befragung von A___ vorgenommen. Wegen seines Auslandaufenthaltes habe er sich durch MLaw F___ vertreten lassen. MLaw F___ habe den Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass demnächst die Anklageschrift erstellt werde. Im Weitern seien diesem nochmals die Möglichkeiten des ordentlichen sowie des abgekürzten Verfahrens erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe ihm am 11. Oktober 2018 durch MLaw F___ ausrichten lassen, er wünsche nach seiner Rückkehr aus dem Ausland eine Lagebesprechung. Wunschgemäss habe er den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 in Gmünden aufgesucht. Im Nachgang zum Gespräch habe er mit Staatsanwalt C___ Kontakt aufgenommen. Über diese Besprechung habe er seinen Mandanten am gleichen Nachmittag informiert. Dieser sei gestern in die JVA Sennhof, Chur, überführt worden. Die im erneuten Schreiben von A___ vorgebrachten Vorwürfe gegen die amtliche Verteidigung träfen nicht zu und würden zurückgewiesen. 2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (act. B 6). 2.5 Die Untersuchungsakten U 17 1372 umfassen folgende Dokumente: - einen Ordner mit den Untersuchungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Emmen LU; darin werden im Kanton Luzern begangene Einbruchdiebstähle durch die Kantonspolizei Luzern dokumentiert; Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer enthält der Ordner nicht; - den Ordner 1 der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden mit den Untersuchungsergebnissen zu verschiedenen im Kanton Appenzell Ausserrhoden begangenen Einbruchdiebstählen; in den Registern 14 und 16 sind zahlreiche Einvernahmen der Kantonspolizei mit dem Beschwerdeführer abgelegt; bei diesen Einvernahmen waren - mit einer Ausnahme, als es um die persönlichen Verhältnisse ging - stets RA B___ oder MLaw G___ anwesend. Seite 8 - den Ordner 2 der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden betreffend die verfügten Zwangsmassnahmen, die Liste der Sicherstellungen/Deliktsgut, den Schlussbericht/Deliktsverzeichnis, den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) sowie die Kostennoten; in diesem Ordner sind keinerlei Aktivitäten des amtlichen Verteidigers dokumentiert; - das Dossier mit den Akten der Staatsanwaltschaft; dieses enthält die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft mit dem amtlichen Verteidiger; diese umfasst: - das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 11. Dezember 2017 (U 17 1372, act. SA1) - das Ersuchen um Akteneinsicht vom 21. Dezember 2017 (U 17 1372, act. S 4) - das (erneute) Ersuchen um Akteneinsicht vom 8. Januar 2018 (U 17 1372, act. S 5) - das auf Wunsch des Beschwerdeführers geäusserte Ersuchen, die Geschädigten möchten Belege für die Zuordnung der Wertgegenstände zu den einzelnen Liegenschaften offen legen (U 17 1372, act. S 8) - das (erneute) Ersuchen um Akteneinsicht vom 8. Februar 2018 (U 17 1372, act. S 11) - die Stellungnahme zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. März 2018 (U 17 1372, act. S 16) - das (erneute) Ersuchen um Akteneinsicht vom 25. April 2018 (U 17 1372, act. S 21) - die Stellungnahme zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. Juni 2018 (U 17 1372, act. S 26.1) - die Beschwerde an das Obergericht betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 21. Juni 2018 (U 17 1372, act. S 27) - zwei Schreiben vom 28. Juni 2018 betreffend Rückzug der Beschwerde an das Obergericht resp. Festhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug positiv gegenübersteht (U 17 1372, act. S 30) - das Schreiben vom 27. August 2018, mit dem Einverständnis zur vorgeschlagenen Erledigung des Verfahrens signalisiert wird (U 17 1372, act. S 42). 2.6 Der Beschwerdeführer ist geständig, zumindest einen Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in E___ begangen zu haben und dabei die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllt zu haben (U 17 1372, act. S 35, S. 5). Diverse weitere, ihm ebenfalls zur Last gelegte Einbruchdiebstähle resp. Versuche dazu in Speicher, Teufen, Bühler und Gais bestreitet er hingegen (U 17 1372, act. S 35, S. 5 ff.). Bereits aufgrund der seit der Festnahme am 7. Dezember 2017 andauernden Untersuchungshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (Art. 130 Abs. 1 lit. a StPO). Weil der Beschwerdeführer zudem offenbar (vgl. U 17 1372, act. S 35, S. 2 und act. SA2) bedürftig ist, wurde ihm am 19. Dezember 2017 die amtliche Verteidigung gewährt und RA B___ mit dem Mandat betraut (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Seite 9 2.7 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer andern Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Art. 134 Abs. 2 StPO lässt somit bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen, womit die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt wird. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird. Von einem gestörten Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel des Verteidigers vornehmen würde. Verlangt die beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel, so hat sie die Gründe dafür glaubhaft zu machen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 134 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO). Als hinreichend nachgewiesen gilt eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses (bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände) praxisgemäss bereits dann, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Vereidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offenlegen, ausser es handle sich um sachliche Gründe, die nicht in der beschuldigten Person liegen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 20 zu Art. 134 StPO m.w.H; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UP160017, Beschluss vom 30. März 2016 E. 2.2 m.w.H. sowie Geschäfts- Nr. UP160034, Beschluss vom 22. Juli 2016 E. 3.5). Auch folgt aus der Weigerung der beschuldigten Person, mit dem amtlichen Verteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf einen Verteidigerwechsel. Zwar hat der amtliche Verteidiger die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Jedoch agiert er im Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr seines Klienten. Insbesondere liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (VIKTOR LIEBER, a.a.O., 2. Aufl. 2014, N. 19a zu Art. 134 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 134 StPO; BGE 126 I 26 E. 4b). 2.8 Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft und objektiviert anhand konkreter Hinweise darzulegen, weshalb eine effiziente Verteidigung nicht (mehr) gewährleistet sein sollte. Seine Vorbringen, der amtliche Verteidiger lüge oft und wolle sein Leben kaputt machen, Seite 10 finden in den Akten keine Stütze und sind als schlichte Behauptungen aufzufassen. Im Gegenteil ist dokumentiert, dass RA B___ sich auch für persönliche Anliegen seinen Mandanten eingesetzt (U 17 1372, act. S 4) und im Sommer 2018 die Verlegung in den vorzeitigen Strafvollzug beantragt und erreicht hat (U 17 1372, act. S 30 und S 31); zudem hat er den Beschwerdeführer bei seinen Familienkontakten nach Serbien unterstützt. Dass diesem Gesuch angesichts der langen Wartefristen für den geschlossenen Vollzug (vgl. act. B 2) nicht sofort entsprochen werden konnte, hat selbstredend nicht der amtliche Verteidiger zu verantworten. Auch die Erklärung, der amtliche Verteidiger arbeite gegen ihn (vgl. act. B 11), wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Der Umstand, dass RA B___ resp. MLaw G___ und MLaw F___ an sämtlichen Befragungen des Beschuldigen, bei denen es um die Sache ging, teilgenommen haben und der Erstere wiederholt Akteneinsicht verlangt hat, widerlegt den Vorwurf, der amtliche Verteidiger habe in den letzten Monaten die Akten nicht gelesen und habe keine Ahnung von seinem Fall. Geradezu widersprüchlich verhält A___ sich, wenn er in der Replik, welche am 16. Oktober 2018 beim Obergericht eingegangen ist, ausführt, der amtliche Verteidiger arbeite gegen ihn, weshalb ihm ein neuer Verteidiger zu bestellen sei und derselbe Beschwerdeführer wenige Tage vorher eine Lagebesprechung mit dem amtlichen Verteidiger gewünscht und offenbar auch abgehalten hat (vgl. act. B 15). Dem latenten Vorwurf des Beschwerdeführers, er werde nicht effizient verteidigt, ist - wie RA B___ zu Recht vorbringt - entgegenzuhalten, dass es vor dem Vorliegen der Anklageschrift in der Tat keinen Sinn macht, Details zu besprechen. Umso mehr als die Bestimmung der Verteidigungsstrategie dem Verteidiger obliegt und diesbezügliche Unstimmigkeiten keinen Anspruch auf dessen Auswechslung begründen. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzutun, dass der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich bzw. überhaupt vernachlässigt hat und ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis vorliegt. Ein solches macht denn auch RA B___ nicht geltend. Eine effiziente Verteidigung erscheint demnach weiterhin gewährleistet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.00 festgesetzt. Seite 11 3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde mit dem Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Seite 12 Das Obergericht beschliesst: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 11. September 2018 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 17 1372) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird im Endentscheid festgelegt. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 3 kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen. 5. Zustellung am 12. Dezember 2018 an: - A___, eingeschrieben - RA B___, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 17 1372), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 13