der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 12. Februar 2019 an: - die Beschwerdeführerin, eingeschrieben - den Beschwerdegegner über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 17 1393), mit Empfangsschein Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 7