428 StPO). Da auf die Beschwerde von A___ mangels Legitimation nicht eingetreten wird und sie somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, aufzuerlegen. 6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Entschädigung zu. Mangels Aufwandes des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ist über die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO nicht zu befinden. Seite 6 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.