G___ wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch RA H___ vertreten. Der Mutter A___ kommt im Beschwerdeverfahren keine Legitimation zur prozessualen Vertretung von G___ zu, weshalb sie hinzunehmen hat, dass RA H___ auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Einstellungsverfügung verzichtet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in ihrem eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter G___ legitimiert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.