Seite 4 A___ erhebt die Beschwerde in ihrem eigenen Namen, jedoch lassen ihre Eingaben vor Obergericht darauf schliessen, dass sie als gesetzliche Vertreterin von G___ deren Interessen als Geschädigte im Strafverfahren gegen B___ wahrnehmen möchte. Hingegen macht A___ nicht geltend, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt. Unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist einzig das Kind G___.