Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Person auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit.