5. Beschwerdelegitimation Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, für sie seien die Aussagen und das Verhalten ihrer Tochter Beweis genug, dass diese Taten geschehen seien. Es sei ein Opferanwalt, namentlich H___, durch die KESB beigezogen worden. Da der Opferanwalt die Beschwerde nicht habe einreichen wollen, sei sie die einzige, die für G___ kämpfen könne. Wenn sie G___ nicht glaube und zur Seite stehe, wer dann.