G. wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch RA H. vertreten. Der Mutter A. kommt im Beschwerdeverfahren keine Legitimation zur prozessualen Vertretung von G. zu, weshalb sie hinzunehmen hat, dass RA H. auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Einstellungsverfügung verzichtet hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in ihrem eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter G. legitimiert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Seite 2/2