Seitens der anzeigeerstattenden Mutter kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf die strittige Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Vater eigene Interessen verfolgt. Und der angezeigte Vater ist wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes gegen seine eigene Person einverstanden. Diese Konstellation führt gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB automatisch zum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen B. Die zuständige Kindesschutzbehörde hat daher zu Recht im Sinne des Kindesschutzes RA H. als Rechtsvertreter für G. im Strafverfahren gegen ihren Vater eingesetzt. G. wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch RA H. vertreten.