Die Eltern haben, wie erwähnt, für G. das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Mutter des Kindes hat gegen dessen Vater Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil von G. eingereicht. Folglich liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind vor, da sich ihre Interessen und diejenigen des Kindes unmittelbar widersprechen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 4 und 5 zu Art. 306 ZGB). Seitens der anzeigeerstattenden Mutter kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf die strittige Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Vater eigene Interessen verfolgt.