A. erhebt die Beschwerde in ihrem eigenen Namen, jedoch lassen ihre Eingaben vor Obergericht darauf schliessen, dass sie als gesetzliche Vertreterin von G. deren Interessen als Geschädigte im Strafverfahren gegen B. wahrnehmen möchte. Hingegen macht A. nicht geltend, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt. Unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist einzig das Kind G. Somit ist A., soweit sie in ihrem eigenen Namen Beschwerde erhebt, mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO.