{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-18-15-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20181204-O2S-18-15-20190901-ARGVP-2018-3738.pdf", "Checksum": "8245e0a1df0bec49209127a6278f7f19"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-18-15 ARGVP 2018 3738"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-15 ARGVP 2018 3738"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 302018, Nr. 3738 \nBeschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht, \nsie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerde-\nlegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem ange-\nzeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen \nVertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:58", "Checksum": "63abaca16e8a64ef6bd0e37324fb1a3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-15 ARGVP 2018 3738\nRegeste:\nAR GVP 302018, Nr. 3738 \nBeschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht, \nsie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerde-\nlegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem ange-\nzeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen \nVertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahr\n\nAR GVP 302018, Nr. 3738\n\nBeschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht,\nsie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem angezeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen\nVertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahren legitimiert.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 04.12.2018, O2S 18 15\n\nAus den Erwägungen:\n5. Beschwerdelegitimation\nDie Beschwerdeführerin lässt vorbringen, für sie seien die Aussagen und das Verhalten ihrer Tochter Beweis\ngenug, dass diese Taten geschehen seien. Es sei ein Opferanwalt, namentlich H., durch die KESB beigezogen\nworden. Da der Opferanwalt die Beschwerde nicht habe einreichen wollen, sei sie die einzige, die für G. kämpfen könne. Wenn sie G. nicht glaube und zur Seite stehe, wer dann.\n\nNach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nAufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein\n(SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382\nStPO). Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Person auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1\nlit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren\nals Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat\nin ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO) oder die zur Stellung eines Strafantrags\nberechtigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Blosse Strafanzeiger, die selber durch die angezeigte Straftat in\nihren Rechten nicht unmittelbar verletzt wurden, haben keine Parteistellung und können nicht Privatkläger im\nSinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2016 vom 16.\nNovember 2016 E. 3). Indessen ist die Anzeigeerstatterin gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO Verfahrensbeteiligte. Wird eine Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung\nihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Jedoch stehen der Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nA. erhebt die Beschwerde in ihrem eigenen Namen, jedoch lassen ihre Eingaben vor Obergericht darauf\nschliessen, dass sie als gesetzliche Vertreterin von G. deren Interessen als Geschädigte im Strafverfahren\ngegen B. wahrnehmen möchte. Hingegen macht A. nicht geltend, sie sei durch die Einstellungsverfügung in\nihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt. Unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO bzw.\nArt. 116 Abs. 1 StPO ist einzig das Kind G. Somit ist A., soweit sie in ihrem eigenen Namen Beschwerde erhebt, mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 302018, Nr. 3738\n\nSodann steht die Legitimation auch gesetzlichen Vertretern der Parteien zu (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu\nArt. 382 StPO). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren\nallenfalls als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter beschwerdelegitimiert ist. G. ist gut 4 Jahre alt und daher\nnicht handlungsfähig, weshalb sie im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten\nwird (Art. 106 Abs. 2 StPO). G. steht unter der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB), wobei\ndie elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die\nVertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304\nAbs. 1 ZGB). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln. Dies gilt insbesondere für wichtige rechtliche Vorkehren wie bspw. die Anhebung oder die Führung eines Prozesses. Bei Interessenkollision\nentfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3\nZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt\ndie Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB; Urteil\ndes Kantonsgerichts Luzern 2N 17 118 vom 22. Dezember 2017 E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des\nKantons Zürich UE120225-O/U/PRI vom 15. Februar 2013 E. II. 2).\n\n"}