4. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben, ist dieser verpflichtet, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.