2. Das Gesuch von M___ betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren Nr. ERS 2018 7) wird insoweit gutgeheissen, als ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO gewährt wird. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der einfachen unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer werden sie vorläufig auf die Staatskasse genommen.