Seite 15 strafprozessualen Beschwerdeverfahren nicht hoch sind. Schliesslich ist der Beschwerdeführer durch die untersuchten Delikte nicht in schwerwiegender Weise betroffen worden, sondern es geht lediglich um finanzielle Differenzen in maximal vierstelliger Höhe. Es ist mithin von einem Bagatellfall auszugehen und das Ersuchen um Bestellung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 136 StPO). 4. Kosten und Entschädigungen