29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (BGE 131 I 354 E. 2.4; 128 I 225 E. 2.5.2; 116 Ia 459 E. 4 lit. e). Der Sachverhalt bietet vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter, welche ihn unterstützt, sehr prozesserfahren sind, was seine umfangreichen Ausführungen denn auch belegen, und die Hürden im